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Alles Wissenswerte rund um das Thema Erbschaft

Das Gesamtvermögen aller privaten Haushalte in Deutschland summiert sich auf etwa 11 Billionen Euro. In Zahlen heißt das: 11.000.000.000.000 Euro. Davon werden in den kommenden Jahren ungefähr drei Billionen vererbt oder verschenkt werden. Im Durchschnitt werden 363.000 Euro vererbt. Die Gruppe, die am häufigsten erbt, sind Kinder. Im Jahr 2015 erbten Kinder beispielsweise 19,35 Milliarden Euro, Ehepartner*innen 2,97 Milliarden Euro und Enkel 0,96 Milliarden Euro. Auch wenn es um den Wohlstand in Deutschland geht, spielt das Erben eine entscheidende Rolle. 67 Prozent der Menschen mit einem Geldvermögen von mehr als einer Million Euro geben an, dass Erbschaft ein wichtiger Grund für ihren Wohlstand ist. Eine zentrale Frage, die sich mit dem Erben verbindet, ist die Frage nach dem Vermögensaufbau und Investitionen. 

Umso mehr verwundert es, dass sich nur wenige Menschen mit dem Thema Erbschaft beschäftigen. Beispielsweise haben nur 39 Prozent der Menschen, die Vermögen zu vererben haben, ein Testament. Auch wenn es um die Details wie die gesetzliche Erbfolge, Fristen, den Pflichtteil, die Erbschaftssteuer oder den Unterschied zwischen Erbschaft und Schenkung geht, herrscht oft Unsicherheit. Darum haben wir in diesem Blog-Artikel die zehn wichtigsten Fakten rund ums Erben zusammengestellt.

Wenn es ums Erben geht, herrscht oft viel Verwirrung. Hier sind die wichtigsten Fakten rund um das Thema #Erbschaft. #Vermögensaufbau #Verumvest Klick um zu Tweeten

Ist der*die Ehepartner*in automatisch Alleinerbe*in?

Viele Menschen sind der Überzeugung, dass sie kein Testament benötigen, weil der*die Ehepartner*in ohnehin Alleinerbe*in ist. Aber das stimmt nicht. Denn eine*n Alleinerben*in gibt es im Grunde nur, wenn dies in einem Testament so geregelt ist. Hier muss allerdings der Einzelfall genau geprüft werden. Denn wenn eines von mehreren Geschwistern zum*r Alleinerben*in ernannt wird, können die anderen Geschwister ihren Pflichtteilanspruch geltend machen. Für den Fall, dass kein Testament vorliegt, ist der*die Ehepartner*in nur eine*r von vielen möglichen Erben*innen. Ohne ein Testament gilt immer die gesetzliche Erbfolge, die im BGB in den § 1924 bis § 1936 festgelegt ist.

Sind langjährige*r Lebenspartner*innen erbberechtigt?

Langjährige Partnerschaften und unverheiratete Paare werden im Erbfall gemäß BGB so behandelt, als wären es Fremde. Auch mit der Scheidung endet das Recht auf die Erbschaft. Wenn der*die Verstorbene kein Testament hinterlässt, haben Unverheiratete kein Anrecht auf die Erbschaft. Dieser Umstand ist unabhängig davon, wie lange eine Partnerschaft dauerte. Ein gemeinsamer Erbvertrag oder ein Testament sind die einzigen beiden Auswege, die es in diesem Fall gibt. Auf diese Weise lassen sich sogar langjährige Partner*innen zur*m Alleinerbe*in machen.

Das sieht die gesetzliche Erbfolge vor

Die gesetzliche Erbfolgeregelung bezieht sich auf biologische Verwandtschaftsverhältnisse, Ehe- und eingetragene Lebenspartnerschaften sowie adoptierte Kinder. Dabei werden Erb*innen in drei Ordnungen nach ihrem Verwandtschaftsgrad unterteilt. Als erster Verwandtschaftsgrad gelten Ehepartner*in/Partner*in, Kinder, Adoptivkinder, Enkel und Urenkel. Der zweite Verwandtschaftsgrad wird von Eltern, Geschwistern sowie Nichten und Neffen gebildet. Und schließlich werden Großeltern sowie deren Nachkommen (Tante/Onkel, Vetter) als dritter Verwandtschaftsgrad gewertet.

Sonderfall Erbengemeinschaft: Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind und kein Testament vorliegt, bekommt der*die Ehepartner bei einer Ehe (im Fall einer Zugewinngemeinschaft) die Hälfte des Erbes. Die Kinder bekommen die andere Hälfte und müssen diese zu gleichen Teilen untereinander aufteilen. Gemeinsam bilden sie eine Erbengemeinschaft. Besonders wenn Immobilien Teil der Erbschaft sind, hat dies zur Folge, dass nur alle gemeinsam über die zukünftige Nutzung oder den Verkauf entscheiden können.

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So muss ein Testament aussehen

Damit ein Testament gültig und wirksam ist, müssen zwei formale Voraussetzungen zwingend erfüllt sein. Zum einen muss ein Testament vom ersten bis zum letzten Wort handschriftlich verfasst sein und zum anderen muss es unterschrieben sein. Sowohl die Handschrift als auch die Unterschrift lassen später eine eindeutige Zuordnung zu. Auch Ort und Datum sind wichtige Angaben – vor allem dann, wenn Sie im Lauf der Zeit mehr als ein Testament verfasst haben. Wenn ein Testament beispielsweise am Computer verfasst wurde, ist es ungültig und die gesetzliche Erbfolge gilt.

Ist ein*e Notar*in für das Verfassen eines Testaments nötig?

Entgegen der verbreiteten Annahme gilt jedoch: Jeder kann ein Testament aufsetzen. Eine notarielle Beglaubigung ist zu seiner Gültigkeit nicht notwendig. Nichtsdestotrotz lohnt sich der Rat von einer*m Experten*in. Die Beratung bei einem*r Notar*in oder ein*e Rechtsanwalt*in stellt sicher, dass auch bei größeren Vermögen oder komplexen Familienverhältnissen, die Formulierungen zu den eigenen Vorstellungen passen.

Darf man ein Testament selbst umsetzen?

Eindeutig: Nein. Für das Nachlassverfahren ist ausschließlich das zuständige Nachlassgericht zuständig. Wenn die Hinterbliebenen im Besitz eines Testaments sich, müssen sie dieses im Fall des Todes sofort dem Nachlassgericht übergeben, an dem der*die Verstorbene seinen*ihren letzten Wohnsitz hatte. Ein*e Rechtspfleger*in eröffnet am Gericht das Testament. Allen Erben wird in der Folge ein Protokoll der Testamentseröffnung und eine Kopie des Testaments geschickt.

Die Erbschaftssteuer

Erbschaften sind generell steuerpflichtig. Allerdings wird die Erbschaftsteuer erst dann fällig, wenn die steuerlichen Freibeträge ausgeschöpft sind. Wie hoch die Steuerlast im Fall der Erbschaft einer Immobilie ist, hängt dabei vom Verwandtschaftsverhältnis zum*r Erblassenden ab. Bei Immobilien ist es zudem ausschlaggebend, in welcher Art und Weise diese zukünftig genutzt werden soll. Im Fall einer Eigennutzung von mindestens zehn Jahren ist eine Befreiung von der Erbschaftssteuer möglich.

Nutzen Sie die staatlichen Freibeträge: In Abhängigkeit zur verwandtschaftlichen Beziehung zum*r Erblassenden, können Sie bestimmte Steuerfreibeträge geltend machen. Diese beginnen bei 20.000 € für nicht verwandte Erben und enden bei 500.000 € für zum*r Erblassenden nahestehende Erben wie Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner*innen. Die folgende Übersicht zeigt die verschiedenen Verwandtschaftsgrade in Steuerklassen und die dazugehörigen Freibeträge:

STEUERKLASSE I:

Ehegatten, Lebenspartner                  500.000 €

Kinder, Stief- und Adoptivkinder    400.000 €

Enkelkinder                                          200.000 €

Eltern und Großeltern                        100.000 €

STEUERKLASSE II: 

Geschwister, Kinder der

Geschwister und Stiefeltern            20.000 €

STEUERKLASSE III:  

nicht verwandte Erben                     20.000 €

Beispiel. Nehmen wir eine Erbschaft im Wert von einer Million Euro. Im Testament sind die Ehefrau und die zwei Kinder als Erben eingesetzt. In diesem Fall sorgen die Freibeträge dafür, dass die Erben*innen keine Steuern zahlen müssen. Die Frau erbt 500.000 Euro, die Kinder jeweils 250.000 Euro. Die Freibeträge machen es möglich, dass die Erben keine Steuern zahlen müssen: 500.000 Euro + 250.000 Euro + 250.000 Euro = 1.000 000 Euro.

Schenkung vs. Erbschaft aus steuerlicher Perspektive

Neben den staatlichen Freibeträgen gibt es noch eine andere Möglichkeit, um die Erbschaftssteuer zu umgehen: die Schenkung. Auch hier gibt es Freibeträge, die genutzt werden können, um wertvolle Vermögensgegenstände wie Immobilien noch zu Lebzeiten zu übergeben. Allerdings gilt hier eine Zehnjahresfrist. Liegen weniger als zehn Jahre zwischen der Schenkung und der Erbschaft, zählt das geschenkte Vermögen zur Erbmasse. Einzige Ausnahme sind Schenkungen zwischen Eheleuten. Hier läuft die Zehnjahresfrist erst, wenn die Ehe durch Scheidung oder Tod aufgelöst ist.

Fazit: Profitieren Sie von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen

Eine Erbschaft kann die eigenen Vermögensverhältnisse drastisch verändern – für viele Menschen ist ein Erbe der erste Schritt auf dem Weg in die finanzielle Freiheit. Zudem hat eine Erbschaft immer auch mit dem Weitergeben und Bewahren von Werten zu tun. Wir unterstützen Sie, damit Sie diese Werte langfristig bewahren und vermehren können. 

Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Fragen rund um die Themen Erbschaft, Vermögensaufbau oder Immobilien als Anlageform haben. Werden Sie mit uns zum*r Immobilieninvestor*in und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung, unserem Expertenwissen und Sachverstand. Vereinbaren Sie noch heute einen kostenfreien Beratungstermin mit Verumvest.

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