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Gastbeitrag: Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe unter lebenslangen Nießbrauch

Im folgenden handelt es sich um einen Gastartikel der Kanzlei Reichert & Reichert.

AUSGANGSLAGE.

Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte Klara das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte Klara das Haus ihrer Tochter. Klara behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Darauf hin gewährte das Finanzamt die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) rückwirkend nicht mehr mit der Begründung, dass Klara das Familienheim verschenkt hat. Gegen diese Entscheidung der Finanzbehörde richtet sich Klara mit ihrer Klage – allerdings ohne Erfolg.

DIE STEUERBEGÜNSTIGUNG ENTFÄLLT UND ZWAR RÜCKWIRKEND.

Steuerfrei ist unter den in § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG näher bezeichneten Voraussetzungen der Erwerb von Todes wegen des Eigentums an einem sog. Familienheim durch den überlebenden Ehegatten.

Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt allerdings rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt, beispielsweise auf sein Kind und zwar selbst dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.

FAZIT.

Nach Auffassung des BFH muss sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben.

Ein Gastbeitrag von:

JASMIN HADJIANI

RECHTSANTWÄLTIN, IMMOBILIENBEWERTERIN (DIA)

reichert & reichert steuerberater & rechtsanwaltskanzlei

https://reichert-reichert.de/

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